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Diese Dienstanweisung ergänzt und präzisiert in einzelnen Punkten die „Richtlinien zur Aufklärung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen“ der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft. | Diese Dienstanweisung ergänzt und präzisiert in einzelnen Punkten die „Richtlinien zur Aufklärung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen“ der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft. | ||
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Grundsätzlich ist der Patient vor der Transfusion von Blutkomponenten und Plasmaderivaten über die damit verbundenen Risiken aufzuklären, wobei der Patient soweit möglich bereits zum Zeitpunkt der Planung einer möglichen Transfusion über die Risiken etc. aufzuklären ist, um ihm ausreichend Bedenkzeit für eine Entscheidung zu geben. | Grundsätzlich ist der Patient vor der Transfusion von Blutkomponenten und Plasmaderivaten über die damit verbundenen Risiken aufzuklären, wobei der Patient soweit möglich bereits zum Zeitpunkt der Planung einer möglichen Transfusion über die Risiken etc. aufzuklären ist, um ihm ausreichend Bedenkzeit für eine Entscheidung zu geben. | ||
Nach den Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie | Nach den Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) ist der Patient außerdem bei planbaren operativen Eingriffen, bei denen bei regelhaftem Operationsverlauf eine Transfusion ernsthaft in Betracht kommt nicht nur über die Risiken allogener Bluttransfusionen aufzuklären, sondern auch rechtzeitig auf die Möglichkeit der Anwendung autologer Hämotherapieverfahren hinzuweisen und über den Nutzen und das Risiko der Entnahme und Anwendung von Eigenblut individuell aufzuklären. | ||
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'''Die Aufklärung ist im Regelfall schriftlich zu dokumentieren, die Einwilligungserklärung des Patienten muss schriftlich erfolgen, die Aufbewahrungsfristen betragen 30 Jahre. Der Patient erhält entsprechend dem PaRG eine Kopie aller Seiten von Aufklärung und Einwilligung!''' | '''Die Aufklärung ist im Regelfall schriftlich zu dokumentieren, die Einwilligungserklärung des Patienten muss schriftlich erfolgen, die Aufbewahrungsfristen betragen 30 Jahre. Der Patient erhält entsprechend dem PaRG eine Kopie aller Seiten von Aufklärung und Einwilligung!''' | ||
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Dies wird auch für chronisch transfusionsbedürftige Patienten, die wiederholt zur Transfusion kurzzeitig stationär aufgenommen werden, als ausreichend angesehen. | Dies wird auch für chronisch transfusionsbedürftige Patienten, die wiederholt zur Transfusion kurzzeitig stationär aufgenommen werden, als ausreichend angesehen. | ||
Aktuelle Version vom 20. Februar 2025, 12:06 Uhr
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Einleitung
Diese Dienstanweisung ergänzt und präzisiert in einzelnen Punkten die „Richtlinien zur Aufklärung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen“ der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft.
Grundsätzlich ist der Patient vor der Transfusion von Blutkomponenten und Plasmaderivaten über die damit verbundenen Risiken aufzuklären, wobei der Patient soweit möglich bereits zum Zeitpunkt der Planung einer möglichen Transfusion über die Risiken etc. aufzuklären ist, um ihm ausreichend Bedenkzeit für eine Entscheidung zu geben.
Nach den Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) ist der Patient außerdem bei planbaren operativen Eingriffen, bei denen bei regelhaftem Operationsverlauf eine Transfusion ernsthaft in Betracht kommt nicht nur über die Risiken allogener Bluttransfusionen aufzuklären, sondern auch rechtzeitig auf die Möglichkeit der Anwendung autologer Hämotherapieverfahren hinzuweisen und über den Nutzen und das Risiko der Entnahme und Anwendung von Eigenblut individuell aufzuklären.
→ Bitte beachten
Wenn ein Patient aufgrund der klinischen Situation nicht vor der Transfusion aufgeklärt werden kann, so muss er über die stattgefundene Anwendung von Blutprodukten insbesondere der Infektions- und ggf. der Immunisierungsrisiken nachträglich aufgeklärt werden.
Für diese „Sicherungsaufklärung“ ist primär die Klinik zuständig (genauer gesagt der transfundierende Arzt), in der der Patient die Notfalltransfusionen erhielt. Wird der Patient in einem Zustand, in dem er noch nicht aufklärungsfähig ist, in eine andere interne oder externe Klinik verlegt, so ist dieser im Verlegungsbrief mitzuteilen, dass eine nachträgliche Aufklärung zu erfolgen hat. Für diese Aufklärung und ihre Dokumentation ist dann die weiterbehandelnde Klinik zuständig.
Es empfiehlt sich, dass der Patient im Rahmen der Aufklärung auch die Einwilligung zur Transfusion erteilt.
Die Aufklärung muss immer durch einen Arzt erfolgen, im Regelfall durch den Arzt, der über den Eingriff aufklärt oder der die Blutkomponenten und Plasmaderivate anfordert. Dies entbindet den transfundierenden Arzt jedoch nicht von seiner Pflicht, zu überprüfen, ob die Aufklärung durchgeführt wurde und dokumentiert ist.
Die Aufklärung ist im Regelfall schriftlich zu dokumentieren, die Einwilligungserklärung des Patienten muss schriftlich erfolgen, die Aufbewahrungsfristen betragen 30 Jahre. Der Patient erhält entsprechend dem PaRG eine Kopie aller Seiten von Aufklärung und Einwilligung!
Anlagen:
Formblatt Aufklärungsbogen Fremdbluttransfusion, Formblatt Fragebogen Transfusion, Formblatt Diomed Dokumentation Aufklärung/Einwilligung finden Sie im Intranet
Häufigkeit der Aufklärung
Es wird als ausreichend angesehen, wenn bei stationären Patienten, die während des Krankenhausaufenthaltes mehrmals Transfusionen erhalten, vor der 1. Transfusion einmal umfassend aufgeklärt wird mit dem schriftlichen Vermerk, dass die Einwilligung des Patienten auch für evtl. erforderliche weitere Übertragungen von Blut und Blutbestandteilen während des stationären Aufenthaltes gilt.
Bei ambulanten Patienten, die regelmäßig transfundiert werden, ist mindestens einmal pro Kalenderjahr eine dokumentierte Aufklärung mit Einwilligungserklärung erforderlich, es sei denn die Risikoeinschätzung ändert sich.
Dies wird auch für chronisch transfusionsbedürftige Patienten, die wiederholt zur Transfusion kurzzeitig stationär aufgenommen werden, als ausreichend angesehen.
